Friseurmeisterschule-Rhein-Sieg GbR -                                        Dein Weg zum Erfolg !
                  
                    Meister-BaföG
 
Die Bearbeitung und Weiterleitung an das zuständige BAföG - Amt übernehmen selbstverständlich wir für Dich. 
 
 
Die Bearbeitung durch die zuständige Stelle kann bis zu 2-3 Monate andauern. Aus diesem Grund ist es zu empfehlen sich rechtzeitig für die Anmeldung zu entscheiden um zeitgerichtet den Antrag auf BAföG stellen zu können, um zu Beginn des Unterrichts alle notwendigen Formalitäten bearbeitet zu haben und sich ganz auf den Unterricht konzentrieren zu können. Desweiteren kann die gesamte Kursgebühr über die KFW Bankengruppe zu sehr niedrigen Zinskonditionen finanziert werden. Ein weiterer Anreiz, sich für diese Weiterbildungsmöglichkeit zu entscheiden.
Die Meisterfortbildung wird staatlich gefördert und finanziell unterstützt. Wir helfen Dir bei allen Formalitäten und beraten Dich in allen Förderungsfragen (Fahrkarten, staatliche Förderungen, Wohngeld und Kindergeld).
 
Alle Ausgaben der Meisterausbildung können bei der Lohn - oder Einkommenssteuer steuerlich abzugsfähig gemacht werden.Weitere Informationen erhaltet ihr nachstehend oder auf www.bmbf.de
 
 
 
 
Welche Fortbildungen werden gefördert?
 
- Fortbildungen, die einen anerkannten Berufsabschluss voraussetzen
 
- Fortbildungen, die auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung vorbereiten
 
- Fortbildungen, die mindestens 400 Stunden umfassen
 
- Fortbildungen, die in Vollzeitform nicht länger als drei und in Teilzeitform nicht länger als vier Jahre dauern
 
- Fortbildungen, die teilweise mediengestützt sind
 
- Fortbildungen, die nach den Fortbildungsrichtlinien der Deutschen
  Krankenhausgesellschaft durchgeführt werden
 
 
Wir als zertifizierter Schulträger erfüllen alle genannten Kriterien!
 
 
 
Was kann beantragt werden?
 
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 10.226 €, 30,5 % Zuschuss, 69,5 %  
  zinsgünstiges Darlehen, unabhängig von Einkommen / Vermögen
 
- Kosten der Prüfungsarbeit / Meisterstück bis zu 50 Prozent,
  höchstens bis zu 1.534 €, als Darlehen
 
- monatlicher Unterhalt ( teils Zuschuss, teils Darlehen - nur für Vollzeitlehrgänge )
 
Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen ist abhängig von:
-  dem Einkommen während der Fortbildung
-  dem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung ( z.B. Sparguthaben,
   Bausparverträge,
   Wertpapiere etc. )
-  Höhe der Wohnungsmiete
-  Art der Kranken- und Pflegeversicherung
   ( familienversichert oder selbst beitragspflichtig / Studententarif )
-  Familienstand und Zahl der Kinder
 
 
 
Monatliche Förderungshöchstbeträge:
 
Ledige: 670 €
Verheiratete: 829 €
Verheiratete mit einem Kind: 1.008 €
Verheiratete mit zwei Kindern: 1.187 €

Wichtig:Der Unterhaltsbeitrag enthält einen Zuschussanteil von höchstens 202 €, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Alleinerziehende können zusätzlich einen Zuschuss für Kinderbetreuungskosten von bis zu 113 € monatlich für jedes Kind unter zehn Jahren beantragen.

Wenn Sie bereits andere Fortbildungsabschlüsse (z. B. Meister, Techniker) erworben haben, können Sie nur noch im Ausnahmefall nach dem AFBG gefördert werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie örtlich zuständigen Stelle.

Darlehensbedingungen:

Das Darlehen wird von der KfW-Bankengruppe Bonn (KfW) ausgezahlt und ist während der Maßnahme und für eine anschließende Karenzzeit von 2 Jahren (insgesamt für höchstens 6 Jahre) zins- und tilgungsfrei. Abschlagszahlung ist möglich. Der Restbetrag muss in monatlichen Raten von mindestens 128 € in längstens 10 Jahren zurückgezahlt werden.
Bei Betriebsgründung innerhalb der Karenzzeit ( die ersten 2 zins- und tilgungsfreien Jahre ) können 66% des restlichen Maßnahmedarlehens von der KfW erlassen werden (Neueinstellung von 2 Angestellten ist erforderlich)!
 
Förderung von Ausländern:

• Asylberechtigte und Flüchtlinge: ohne Einschränkung
• EU-Ausländer: Nachweis von 6 Monaten Vollzeitarbeit in Deutschland*
• Übrige Ausländer: Nachweis von 3 Jahren Vollzeitarbeit in Deutschland*
* entfällt bei deutschem Ehegatten oder Elternteil