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Friseurmeisterschule GbR
9 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 3 Stunden

Kosten der Friseurmeister-Weiterbildung: Ein Überblick über die tatsächlichen Ausgaben


Bild zum Thema Meisterausbildung, Kosten und Förderung

Wie du bis zu 95% der Gebühren sparst!

Du träumst vom eigenen Salon, einem höheren Gehalt oder möchtest endlich selbst Lehrlinge ausbilden? Der Friseurmeister ist dein Schlüssel zum Erfolg. Doch beim Blick auf die Kosten schrecken viele im ersten Moment zurück.

Die gute Nachricht: Dank staatlicher Förderungen wie dem Aufstiegs-BAföG musst Du die Kosten nicht allein tragen. An der Friseurmeisterschule Rhein-Sieg GbR sinkt Deine Kursgebühr im besten Fall von 11.990,- € auf gerade einmal 565,- €!

Wie diese Rechnung genau funktioniert, erfährst du in diesem Artikel.


Die Kosten ohne Förderung im Überblick

Die reguläre Lehrgangsgebühr für die Vorbereitungskurse (Teil I bis IV in Vollzeit oder Teilzeit) beträgt 11.990,- €. Hinzu kommen eventuelle Kosten für Prüfungsgebühren der Handwerkskammer zu Köln sowie dein persönliches Arbeitsmaterial (Handwerkszeug).


💡 Der Förder-Turbo: So sparst du bis zu 95%

Niemand muss diese Summe zwingend komplett aus eigener Tasche zahlen. Durch die Kombination von Bundes- und Landesförderungen bricht der Preis massiv ein:

  • Aufstiegs-BAföG (AFBG-Zuschuss): Der Staat schenkt Dir direkt 5.950,- € als reinen Zuschuss, den Du nie zurückzahlen musst (*es gelten die Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer).

  • KfW-Darlehenserlass: Bei erfolgreichem Bestehen der Meisterprüfung erlässt Dir die KfW-Bank weitere 2.975,- € des geförderten Darlehens.

  • Meisterprämie NRW: Das Land Nordrhein-Westfalen belohnt Deinen Erfolg nach bestandener Prüfung zusätzlich mit einem Bonus von 2.500,- €.

Das geniale Endergebnis: Von den ursprünglichen 11.990,- € bleibt für Dich ein echter Eigenanteil von nur 565,- € übrig!


Vollzeit oder Teilzeit? Du hast die Wahl!

Egal welches Modell besser in dein Leben passt – beide Kursvarianten sind staatlich maximal förderfähig und wir beraten Dich hierzu gerne:

  1. Vollzeit (ca. 3 Monate): Intensiver Unterricht von Montag bis Freitag / 8-18 Uhr. Der Vorteil: Du bist rasend schnell fertig und hast zusätzlich die Möglichkeit auf einen gratis Unterhaltsbeitrag während der Schulzeit (wir rechnen Dir gerne Deinen Unterhaltsanspruch aus).

  2. Teilzeit (6 Monate): Unterricht von Montag bis Mittwoch / 8-18 Uhr. Perfekt, wenn du nebenbei im Salon flexibel bleiben willst. Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen gibt es bei dieser Kursform nicht, da Du weiterhin arbeiten gehen kannst und somit ein Einkommen generierst.


📅 Dein Weg zum Antrag: Keine Angst vor der Bürokratie!


Der Extra-Service für dich: Weil der Papierkram trotzdem nerven kann, unterstützen wir Dich an der Friseurmeisterschule Rhein-Sieg komplett kostenlos bei der Beantragung all Deiner Fördermittel! Wir gehen den Weg gemeinsam mit Dir und unterstützen Dich gerne.

Möchtest du wissen, ob Du alle Voraussetzungen erfüllst? Schreib uns einfach unkompliziert per WhatsApp 017661662152 oder ruf uns an – wir erstellen Deine ganz persönliche Förderungsübersicht!



❓ Häufige Fragen zum Meister-BAföG (FAQ)


Welche Weiterbildungen werden überhaupt gefördert?

Fortbildungen und Weiterbildungen, die einen anerkannten Berufsabschluss voraussetzen auf eine öffentlich-rechtlich geregelt Prüfung vorbereiten mindestens 400 Unterrichtsstunden (in Vollzeit) 200 Unterrichtsstunden  (in Teilzeit)  umfassen in Vollzeitform nicht länger als drei und in Teilzeitform nicht länger als vier Jahre dauern teilweise mediengestützt sind nach den Fortbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführt werden. Alle in unserem Hause angebotenen Meistervorbereitungskurse erfüllen die oben genannten Kriterien und sind somit auch alle förderfähig!  Gerne stehen wir Dir bei allen Fragen rund um das Thema "MEISTER-BAFÖG" zur Seite und helfen Dir gerne bei der gesamten Beantragung.

Nein, zumindest nicht vollständig! Das Aufstiegs-BAföG besteht aus einem staatlichen Zuschuss (Geschenk) und einem zinsgünstigen Darlehen der KfW-Bank. Den Zuschussanteil von 50 % musst du nie zurückzahlen. Das verbleibende Darlehen musst du nur dann zurückzahlen, wenn du es tatsächlich in Anspruch nimmst. Wenn du die Meisterprüfung erfolgreich bestehst, erlässt dir die KfW sogar weitere 50 % des verbleibenden Darlehens.

Du solltest den Antrag so früh wie möglich einreichen, am besten direkt nach deiner Anmeldung an unserer Friseurmeisterschule. Wenn du magst erhältst Du von uns unser kostenfreies Informationsmagazin per Post, hier sind auch direkt alle notwendigen BAföG-Anträge und eine hilfreiche Checkliste enthalten. Schreibe uns einfach eine WhatsApp an 017661662152 und bitte um Zusendung eines Magazins. Besonders der Antrag auf den Unterhaltsbeitrag (bei Vollzeit) sollte zwingend vor Kursbeginn gestellt werden, da rückwirkend kein Unterhalt gezahlt wird. Da die Bearbeitungszeit bei den Behörden erfahrungsgemäß mehrere Monate dauern kann, unterstützen wir dich, wenn gewünscht direkt bei deiner Anmeldung dabei, damit alles rechtzeitig fertig wird. In NRW dauert die Beantragung und Genehmigung von AFBG-Fördermitteln aktuell rund 6-9 Monate. In allen anderen Bundesländern ist eine Bearbeitungszeit häufig von 3 Monaten gegeben. Sprich uns hierauf gerne an und wir teilen dir mit, wie lange es ca. dauern wird, bis dein Antrag bewilligt wird.

Nein. Das Aufstiegs-BAföG ist vollständig unabhängig vom Einkommen und Vermögen deiner Familie. Es wird also nicht berücksichtigt, was deine Eltern oder dein Partner verdienen. Lediglich dein eigenes Vermögen darf bei der Vollzeit-Förderung einen großzügigen Freibetrag nicht überschreiten (beim Zuschuss für reine Kursgebühren ist das jedoch irrelevant).

Nein. Für das Aufstiegs-BAföG existiert keine Altersgrenze. Unabhängig davon, ob du gerade erst die Gesellenprüfung bestanden hast oder schon seit 20 Jahren im Salon tätig bist – jeder, der die Voraussetzungen für die Meisterprüfung erfüllt, kann die Förderung beantragen.

Ja! Schüler mit einem Alter unter 25 Jahren erhalten für die gesamte Weiterbildungszeit Kindergeld. Dieses Kindergeld können die Eltern entsprechend über die Kindergeldkasse mit Hilfe unserer Schulbescheinigung beantragen. Zudem ist es für Schüler unter 25 Jahren möglich sich über die Eltern familienversichern zu lassen. Hierbei kann es ggf. zu einer kleinen Reduktion des Lebensunterhaltes kommen, da die monatliche Pauschale für die Krankenversicherung entfällt. Wir beraten Dich gerne.

Ja, das ist ein großer Vorteil beim Vollzeitkurs! Wenn du Anspruch auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt hast, erhöht sich dieser Betrag erheblich, wenn du Familie hast. Es gibt gesetzlich festgelegte Zuschläge für Ehepartner sowie Zuschläge für jedes eigene Kind. Außerdem erhalten Alleinerziehende oder Eltern einen zusätzlichen, pauschalen Kinderbetreuungszuschlag für den Nachwuchs. Das Beste daran: Auch diese familiären Zusatz-Zuschläge werden beim Aufstiegs-BAföG als reines Geschenk ausgezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden! Sprich uns gerne an und wir berechnen deinen Unterhaltsanspruch im Detail. So kannst du am besten finanziell planen.

Du darfst sogar einiges an Ersparnissen haben! Beim Aufstiegs-BAföG liegt der Vermögensfreibetrag für dich selbst bei 45.000 €. Erst wenn du mehr als diese Summe auf dem Konto, in Krypto oder in Aktien hast, wird das Vermögen angerechnet. Wichtig für dich: Dieser Freibetrag gilt nur für den monatlichen Unterhaltsbeitrag (gilt bei Vollzeitkursen und Anspruch auf Unterhaltszahlungen). Die Übernahme deiner reinen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist komplett vermögensunabhängig – die bekommst du also immer gefördert! Sollte dein Vermögen also höher als 45.000 € sein, so werden dir trotzdem immer die Kosten der Weiterbildung gefördert, einzig der Unterhaltsanspruch bei Vollzeitkursen kann reduziert oder gestrichen werden.

Hier hält der Staat ein geniales Extra für Gründer bereit: Wenn du deine Friseurmeisterprüfung erfolgreich bestehst und innerhalb von drei Jahren einen eigenen Friseursalon oder beispielsweise einen Barbershop gründest, übernimmst oder dich an einem beteiligt, wird dir das verbleibende Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auf Antrag zu 100 % vollständig erlassen (es gelten die jeweiligen Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer).

Deine Ausbildung wird dadurch nachträglich fast komplett geschenkt! 

Ja! Das Aufstiegs-BAföG schließt akademische Abschlüsse nicht grundsätzlich aus. Auch wenn du bereits einen Bachelor-Abschluss oder eine andere Fortbildung hast, kannst du für deinen Friseurmeister die volle Förderung erhalten, solange es sich um deinen ersten angestrebten Abschluss auf dieser konkreten Fortbildungsstufe (Meister/DQR-Niveau 6) handelt. Kurz gesagt: Du darfst nur keinen höherwertigeren Abschluss als einen Bachelor-Abschluss erreicht haben (wie z.B. einen Master-Abschluss).

Der Gesetzgeber hat das Aufstiegs-BAföG so gestaltet, dass der Unterhaltsbeitrag (das Geld für Miete, Essen etc.) nur für Vollzeitkurse vorgesehen ist. Der Grund dafür ist einfach: Bei einem Teilzeitkurs (bei uns zum Beispiel von Montag bis Mittwoch) hast du rechtlich gesehen genug Zeit, um nebenbei im Salon zu arbeiten und dein eigenes Geld zu verdienen. Ganz wichtig aber: Die umfassende Förderung für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Zuschüsse und Darlehenserlass) steht dir als Teilzeitschüler natürlich zu 100 % im gleichen Umfang zu wie den Vollzeitschülern!

Keine Sorge, du musst das Geld nicht sofort zurückzahlen. Den geschenkten Zuschussanteil darfst du auf jeden Fall behalten. Das KfW-Darlehen musst du normal zurückzahlen, allerdings entfällt dabei nur der zusätzliche Erfolgs-Erlass. Zudem hast du bei der Handwerkskammer insgesamt drei reguläre Wiederholungsversuche, um die Prüfung doch noch erfolgreich zu bestehen. Solltest du also einen Teil deiner Prüfungen einmal nicht bestanden haben, so schaffen es die meisten Prüflinge beim zweiten Versuch auf Anhieb.

Ja, das ist erlaubt! Du darfst nebenbei arbeiten und Geld verdienen. Es gibt jedoch Freibeträge: Beim monatlichen Unterhaltsbeitrag (der nur bei Vollzeitkursen gezahlt wird) gibt es einen monatlichen Einkommensfreibetrag. Verdienst du in deinem Minijob oder deiner Teilzeitarbeit weniger als diesen Freibetrag, wird dein BAföG nicht gekürzt. Wichtig: Auf die Förderung deiner reinen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren hat dein Einkommen überhaupt keinen Einfluss – diese staatliche Unterstützung erhältst du in jedem Fall in voller Höhe! 

Solltest Du für einen Meisterkurs bereits einmal eine vollständige Förderung erhalten haben, so besteht grundsätzlich keine Möglichkeit nochmals eine Förderung für einen neuen Meisterkurs zu erhalten. Es gibt hier jedoch Härtefallregelungen. Sprich uns gerne an und wir schauen, ob es Möglichkeiten einer Förderung gibt. Grundsätzlich gilt jedoch: AFBG / Meister-BAföG erhältst Du nur einmal für Deinen gewählten Meisterkurs.

Ja, das ist gesetzlich geregelt. Wenn du einen Vollzeitkurs besuchst und während dieser Zeit nicht mehr familienversichert (älter als 25 Jahre) bist oder über einen Arbeitgeber pflichtversichert bist, erhältst du auf Antrag einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss für deine Kranken- und Pflegeversicherung.

Details zum Zuschuss

  • Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt.

  • Er wird direkt zusammen mit deinem Unterhaltsbeitrag ausgezahlt.

  • Dies gewährleistet, dass du während der Schulzeit voll abgesichert bist.

Ja, auf jeden Fall! Das Aufstiegs-BAföG lässt sich hervorragend kombinieren. Die Meisterprämie NRW in Höhe von 2.500,- € wird dir beispielsweise nach bestandener Prüfung als staatlicher Bonus unabhängig vom BAföG ausgezahlt. Auch eine Kombination mit Weiterbildungsstipendien (z. B. der Begabtenförderung) ist möglich, solange die Gesamtförderung die tatsächlichen Lehrgangskosten nicht übersteigt. Bei deiner Anmeldung an der Friseurmeisterschule Rhein-Sieg prüfen wir genau, wie wir das Maximum an Fördergeldern für dich herausholen können!

Ja, das Aufstiegs-BAföG unterstützt dich auch bei den Wohnkosten! Wenn du für deinen Vollzeit-Meisterkurs in unser schuleigenes Internat ziehst, wird diese Miete über den sogenannten monatlichen Unterhaltsbeitrag abgefedert. In diesem staatlichen Zuschuss ist pauschal ein fester Betrag für die Unterkunft enthalten. Da dieser Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitkursen seit der letzten BAföG-Reform zu 100 % als reines Geschenk vom Staat ausgezahlt wird und nicht zurückgezahlt werden muss, wohnt es sich in unserem Internat rechnerisch besonders entspannt. Wir helfen dir bei der Anmeldung dabei, diesen Wohnanteil im Antrag optimal geltend zu machen!

Nein, eine gleichzeitige Auszahlung ist nicht möglich. Da das Aufstiegs-BAföG (bei einem Vollzeitkurs) deinen gesamten Lebensunterhalt abdecken soll, darfst du kein Arbeitslosengeld oder Bürgergeld zusätzlich erhalten. Falls du momentan arbeitslos bist, kannst du dich während der Dauer des Meisterkurses von der Arbeitsvermittlung abmelden und stattdessen das Aufstiegs-BAföG für deinen Lebensunterhalt in Anspruch nehmen – dieses Geld steht dir gesetzlich zu und wird vollständig als Zuschuss (Geschenk) ausgezahlt!

Die staatlichen Zuschüsse zum Aufstiegs-BAföG sind für dich vollständig steuerfrei. Du musst sie nicht als Einkommen versteuern. Der große Steuervorteil für dich: Du kannst deine verbleibenden Eigenanteile (die 565,- € für den Kurs sowie Kosten für Prüfungen und Arbeitsmaterial) als Werbungskosten oder Sonderausgaben in deiner Steuererklärung angeben. Dadurch erhältst du häufig über die Steuererklärung noch einmal Geld vom Finanzamt zurück.

Ja, auf jeden Fall! Das Aufstiegs-BAföG übernimmt nicht nur die reinen Kursgebühren der Meisterschule, sondern unterstützt dich auch bei den offiziellen Prüfungsgebühren der Handwerkskammer (HWK). Die Prüfungsgebühren werden genauso wie die Lehrgangskosten gefördert: Du erhältst 50 % der Gebühren als direkten Zuschuss vom Staat. Für die übrigen 50 % kannst du das zinsgünstige KfW-Bankdarlehen in Anspruch nehmen, von dem dir nach bestandener Prüfung nochmals die Hälfte erlassen werden kann.

Ja, hier ist Vorsicht geboten. Die staatliche Förderung ist mit einer Teilnahmepflicht verbunden. Die Meisterschule ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Anwesenheitsnachweise an die BAföG-Stelle zu übermitteln (Formblatt F). Wer unentschuldigt zu häufig fehlt (normalerweise liegt die Grenze bei mindestens 70 % erforderlicher Anwesenheit), riskiert nicht nur, dass die monatlichen Zahlungen eingestellt werden. Im schlimmsten Fall kann das Amt bereits gezahlte Beträge für die Fehlzeiten zurückfordern. Fazit: Wir empfehlen dir stets am Unterricht pünktlich teilzunehmen, um keinen Unterrichtsstoff zu verpassen und um deine Förderung weiterhin zu sichern =)






 
 
 
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